Hinweisgebersystem


gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Werte HinweisgeberInnen!

Gesetzeskonformes Verhalten steht bei der Münzer Bioindustrie GmbH an oberster Stelle. Dazu gehört es auch, für Hinweise über Regelverstöße offen zu sein. Die Münzer Bioindustrie GmbH hat daher ein internes Hinweisgebersystem eingerichtet, dass MitarbeiterInnen, LieferantInnen und PartnerInnen die Möglichkeit bietet, potenzielles Fehlverhalten zu melden.

Zur Übermittlung von Hinweisen gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) stellt Ihnen die Münzer Bioindustrie GmbH untenstehendes Formular zur Verfügung.

Die Hinweisgebung ist anonym oder unter Angabe von Kontaktdaten möglich. Es wird jedoch ersucht, grundsätzlich eine Kontaktmöglichkeit bekannt zu geben, da oftmals zusätzliche Informationen für die Ermittlungstätigkeit unerlässlich sind.

In Umsetzung des § 3 HSchG können Meldungen zu folgenden Bereichen entgegengenommen werden:
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB) (beispielsweise Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit)
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (beispielsweise Förderungsmissbrauch)

Ihre Meldung wird von unserer internen Meldestelle sorgfältig geprüft und bewertet. Falls die Meldung nicht anonym erfolgt, hat die interne Meldestelle dem/der Hinweisgeber/in den Eingang eines schriftlichen Hinweises im Regelfall unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen zu bestätigen und spätestens drei Monate nach Eingang des Hinweises bekanntzugeben, ob und welche Folgemaßnahmen ergriffen worden sind oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.

Wichtiger Hinweis: Die interne Meldestelle unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf gemeldete Sachverhalte, einschließlich des Schutzes der Identität von Hinweisgeber/innen und aller von Hinweisen betroffenen Personen. Auf die gemeldeten Daten können ausschließlich die Mitarbeiter/innen der internen Meldestelle zugreifen, andere Personen (insbesondere auch die Mitglieder der Geschäftsleitung) sind weder rechtlich noch EDV-technisch zum Zugriff befugt.

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